Feministische Partei
DIE FRAUEN


Schiedsordnung

 

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Inhalt:
§1 Zuständigkeit
§2 Zusammensetzung
§3 Befangenheit einer Schiedsfrau
§4 Antragsberechtigung
§5 Anträge
§6 Schlichtungsverfahren
§7 Verfahrensvorbereitung
§8 Beteiligte in einem Parteiordnungsverfahren oder in einem Parteiausschlußverfahren
§9 Vorbescheid
§10 Verhandlung
§11 Entscheidung
§12 Beschwerde
§13 Schlußbestimmung
 
 
 

§1 Zuständigkeitsbereich

1. Das Bundesschiedsgericht entscheidet auf Antrag über:
a) Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte;
b) Auseinandersetzungen zwischen der Feministischen Partei DIE FRAUEN Bundesebene und Gebietsmitfrauenverbänden, zwischen Landesmitfrauenverbänden, zwischen Gebietsmitfrauenverbänden, die nicht demselben Landesmitfrauenverband angehören, sowie zwischen Organen der genannten Verbände;
c) Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Bundesorgane;
d) die Bestimmung eines Landesschiedsgerichts im Einzelfall, wenn das an sich zuständige Landesschiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt oder nicht satzungsgemäß funktionsfähig ist;
e) Ordnungsmaßnahmen (siehe Satzung und Parteiengesetz) gegen Mitfrauen aus unterschiedlichen Landesverbänden;
f) Ordnungsmaßnahmen gegen Organe auf Bundesebene sowie über die Auflösung von Landesmitfrauenverbänden.

2. Das Bundesschiedsgericht entscheidet bei Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung.


§2 Zusammensetzung

1. Das Bundesschiedsgericht setzt sich aus 3 Bundesschiedsfrauen zusammen. Die 3 Schiedsfrauen und ihre 3 Stellvertreterinnen werden für zwei Jahre von der Bundesmitfrauenversammlung gewählt. Die streitenden Parteien haben das Recht, je eine Beisitzerin in das Bundesschiedsgericht zu entsenden. Diese sind ebenfalls stimmberechtigt. Bei Ausscheiden einer Bundesschiedsfrau ist auf der nächsten Bundesmitfrauenversammlung eine Nachrückerin zu wählen.

2. Die 3 gewählten Bundesschiedsfrauen bestimmen eine Sprecherin des Bundesschiedsgerichts. Diese wird jeweils nach Abschluß eines Verfahrens neu bestimmt. Eine Neubestimmung ist zu Beginn eines jeden Verfahrens möglich. Während eines Verfahrens kann nur dann eine neue Bundesschiedsgerichtssprecherin bestimmt werden, wenn die Sprecherin nach § 3 Bundesschiedsgerichtsordnung wegen Befangenheit abgelehnt wird.

3. Die Mitfrauen des Bundesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.

4. Funktionsträgerinnen der Partei oder Parteimitfrauen, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Mitfrau eines Schiedsgerichts sein. Die gewählten Schiedsfrauen dürfen jeweils nur in einer Instanz tätig sein.


§3 Befangenheit einer Schiedsfrau

1. Eine Bundesschiedsfrau kann sich selbst für befangen erklären.

2. Die streitenden Parteien können bis 2 Wochen vor dem schriftlichen oder mündlichen Verhandlungstermin ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit einer Bundesschiedsfrau an das Bundesschiedsgericht stellen.

3. Über das Ablehnungsgesuch entscheiden die Bundesschiedsfrauen (mit Ausnahme der betroffenen Schiedsfrau) mit einfacher Mehrheit.


§4 Antragsberechtigung

1. Antragsberechtigt sind alle Parteiorgane und jede Mitfrau der Feministischen Partei DIE FRAUEN.

2. Gegen eine Wahl oder Entscheidung einer Bundesmitfrauenversammlung oder Bundesmitfrauenkonferenz kann nur 1/10 der dort stimmberechtigten Mitfrauen das Bundesschiedsgericht anrufen.


§5 Anträge

1. Jeder Antrag an das Bundesschiedsgericht ist an die Bundesgeschäftsstelle zu richten.

2. Jeder Antrag ist zu begründen und mit Beweismitteln, die in Kopie beizulegen sind, zu versehen. Alle Unterlagen sind fortlaufend durchzunumerieren.

3. Mit dem Antrag ist von der antragstellenden Partei ihre Beisitzerin zu benennen. Bei Anträgen von mehreren Mitfrauen oder Parteiorganen ist gleichzeitig ihre Sprecherin zu benennen.

4. Alle Unterlagen sind in achtfacher Ausfertigung einzureichen.

5. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Bundesschiedsgericht nicht tätig.


§6 Schlichtungsverfahren

1. Das Bundesschiedsgericht kann dem Schiedsverfahren ein Schlichtungsverfahren voranstellen, um alle Möglichkeiten zu nutzen, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten. Der Schlichtungstermin ist nicht öffentlich.

2. Bei Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann sich die Frist zur Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens entsprechend § 7 um höchstens einen Monat verlängern.

3. Eine erfolgreiche Schlichtung zwischen den streitenden Parteien erfolgt durch Rücknahme des Antrags durch die antragstellende Partei und beendet das Schlichtungsverfahren.

5. Scheitert die Schlichtung, wird das Schiedsverfahren eingeleitet.

6. Das Schlichtungsverfahren ist beendet, wenn die Antragstellerin oder -gegnerin aus der Partei austritt.


§7 Verfahrensvorbereitung

1. Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen der Sprecherin des Bundesschiedsgerichtes.

2. Im Zeitraum von 3 Wochen entscheiden die Bundesschiedsfrauen, ob der Antrag gemäß § 9 per Vorbescheid zurückgewiesen wird. Ergeht kein Vorbescheid, leitet die Sprecherin des Bundesschiedsgerichts die unter § 5 genannten, dem Schiedsgericht zugestellten Unterlagen mit Ablauf der 3 Wochen der Antragsgegnerin zu. Das Gesamtverfahren gilt 3 Tage nach Abschicken der Unterlagen (Poststempel) als eröffnet.

3. Die Antragsgegnerin hat innerhalb von 4 Wochen nach Verfahrensbeginn Stellung zu nehmen und ihre Beisitzerin zu benennen. Bei Anträgen von mehreren Mitfrauen oder einem Parteiorgan ist gleichzeitig eine Sprecherin zu benennen. In diesen 4 Wochen entscheiden die Bundesschiedsfrauen, ob dem Schiedsverfahren ein Schlichtungsverfahren vorangestellt wird und ob verschiedene Anträge des gleichen Inhaltes in einem Verfahren behandelt werden können.

4. Spätestens 3 Monate nach Verfahrensbeginn ist entweder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen oder den Sprecherinnen der streitenden Parteien mitzuteilen, daß nach Aktenlage entschieden werden soll, sofern der Fall nicht bereits durch Vorbescheid oder Schlichtungsverfahren abgeschlossen worden ist. Gegen letzteren Beschluß kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben, teilt die Sprecherin des Bundesschiedsgerichts den Beisitzerinnen Ort und Zeit der Entscheidungsfindung mit. Die Ladungsfrist beträgt in beiden Fällen 3 Wochen.

5. Die Sprecherin des Bundesschiedsgerichts setzt Ort und Zeit für die mündliche Verhandlung oder die Entscheidung nach Aktenlage fest. Die Terminladung erfolgt schriftlich an die Beisitzerinnen des Bundesschiedsgerichts. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen.
Die Terminladung muß enthalten:
a) Ort und Zeit der Verhandlung;
b) den Hinweis, daß bei Fernbleiben einer streitenden Partei in deren Abwesenheit entschieden werden kann.

6. Die Sprecherin des Bundesschiedsgerichts kann ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den gewählten Schiedsfrauen einer dieser Schiedsfrauen übertragen. Die streitenden Parteien sollen hiervon informiert werden.


§8 Beteiligte in einem Parteiordnungsverfahren oder in einem Parteiausschlußverfahren

1. Beteiligte in einem Parteiordnungs- oder Parteiausschlußverfahren sind:
a) die antragstellende Partei (Einzelperson/en oder Parteiorgan/e),
b) die Antragsgegnerin (Einzelperson/en oder Parteiorgan/e).

2. Werden Ordnungsmaßnahmen oder der Ausschluß einer Mitfrau von einem für die Betroffenen örtlich nicht zuständigen Organ oder vom Landes- bzw. Bundesmitfrauenverband beantragt, so muß das Schiedsgericht den zuständigen Kreismitfrauenverband sofort nach Antragseingang informieren und innerhalb von 4 Wochen anhören. Nutzt dieser sein Recht auf Anhörung nicht, entfällt sie.


§9 Vorbescheid

1. Mittels Vorbescheid können die Bundesschiedsfrauen die Annahme eines Antrags ohne mündliche Verhandlung abweisen, wenn der Antrag:
a) die gemäß § 5 festgelegten formalen Voraussetzungen nicht erfüllt;
b) offenbar inhaltlich unbegründet ist.

2. Der Vorbescheid ergeht schriftlich an die Sprecherinnen der streitenden Parteien. Er enthält eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf.

3. Gegen die Nicht-Annahme eines Antrags per Vorbescheid aus formalen Gründen kann innerhalb der parteiinternen Gerichtsbarkeit kein Einspruch erhoben werden.

4. Gegen die Nicht-Annahme eines Antrags per Vorbescheid aus inhaltlichen Gründen kann die Sprecherin der antragstellenden Partei binnen 4 Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Wird der Einspruch fristgerecht eingelegt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen, anderenfalls wirkt er als rechtskräftige Entscheidung.


§10 Verhandlung

1. Die Bundesschiedsfrauen entscheiden, ob ein Verfahren schriftlich nach Aktenlage oder mündlich erfolgen soll.

2. Die mündliche Verhandlung verläuft wie folgt:
a) Sie ist parteiöffentlich. Die Parteiöffentlichkeit kann vom Bundesschiedsgericht ausgeschlossen werden, wenn eine der streitenden Parteien dies beantragt.
b) Sie wird von der Sprecherin des Bundesschiedsgerichts geleitet. Diese kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit den gewählten Schiedsfrauen einer dieser Frauen übertragen. Eine der gewählten Schiedsfrauen übernimmt das Protokoll.
c) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Es folgt die Darlegung des wesentlichen Akteninhaltes durch die Bundesschiedsfrauen. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge vorzutragen und zu begründen. Damit ist die Beweisaufnahme abgeschlossen.
d) Es folgt die Erörterung der Sache. Neue Tatsachen und Beweisanträge sind jetzt nicht mehr zulässig.
e) Nachdem das Bundesschiedsgericht die Erörterung für beendet erklärt hat, haben alle Beteiligten das Recht zu Schlußerklärungen. Die Mitfrau, gegen die das Schiedsgericht angerufen wurde, hat das Recht auf das letzte Wort.
f) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen. Alle Beteiligten können verlangen, daß einzelne Äußerungen wörtlich protokolliert werden. Das Protokoll ist von der Sprecherin des Bundesschiedsgerichts und der Protokollführerin zu unterschreiben und den Sprecherinnen der streitenden Parteien innerhalb von 4 Wochen zuzuleiten.


§11 Entscheidung

1. Der Entscheidung des Bundesschiedsgerichts dürfen nur solche Feststellungen zugrundegelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

2. Die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts erfolgt in nicht-öffentlicher Beratung mit einfacher Mehrheit.
a) Im Falle einer mündlichen Verhandlung wird die Entscheidung im Anschluß an die Beratung nach der Verhandlung den Beteiligten mündlich bekanntgegeben.
b) Im Falle einer Entscheidung nach Aktenlage erfolgt nur die schriftliche Ausfertigung.

3. Die Entscheidung ist in beiden Fällen schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist von der Sprecherin des Bundesschiedsgerichts zu unterzeichnen und den Sprecherinnen der streitenden Parteien innerhalb von 4 Wochen zusammen mit dem Protokoll zuzustellen.

4. Das Schiedsgericht muß eine der folgenden Entscheidungen treffen:

4.1 Bei Gebietsmitfrauenverbänden und Parteiorganen:
a) die Anordnung, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Fristen zu treffen;
b) die Amtsenthebung von einzelnen Mitfrauen der Sprecherinnenrunden oder von Sprecherinnenrunden; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag der Bundesmitfrauenkonferenz oder der Landessprecherinnenrunde eine oder mehrere Mitfrauen mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte bis zur unverzüglich satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl der Sprecherinnen beauftragen;
c) die Auflösung eines Gebietsmitfrauenverbandes oder Maßnahmen fordern;
d) die Anordnung, eine Handlung mit dem Ziel durchzuführen, den entstandenen Schaden zu minimieren;
e) Einstellung des Verfahrens.

4.2 Bei einzelnen Mitfrauen:
a) Enthebung von einem Parteiamt;
b) Feststellung, daß sich die vom Antrag betroffene Partei eines Verstoßes gegen die Parteiordnung nicht schuldig gemacht hat;
c) die Anordnung, eine Handlung mit dem Ziel durchzuführen, den entstandenen Schaden zu minimieren;
d) Einstellung des Verfahrens.

4.3 Bei Anfechtung von Wahlen:
a) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Wahlen;
b) das zuständige Parteiorgan zu beauftragen, unverzüglich satzungsgemäß Neuwahlen einzuleiten. Ist das zuständige Parteiorgan in seiner Gesamtheit von der Anfechtung betroffen, ist nach § 11 Ziffer 4.1 b) zu verfahren.

4.4 Bei Ausschlußverfahren:
a) der Antrag auf Ausschluß ist unberechtigt;
b) der Antrag auf Ausschluß ist berechtigt, falls die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz erfüllt sind; die Mitfrauenrechte der Antragsgegnerin ruhen für einen festzulegenden Zeitraum;
c) der Antrag auf Ausschluß ist berechtigt; die Antragsgegnerin wird ausgeschlossen;
d) Einstellung des Schiedsverfahren, falls eine der streitenden Parteien zwischenzeitlich aus der Partei ausgetreten ist.

5. Werden Anordnungen des Bundesschiedsgerichts nicht eingehalten, so kann das Bundesschiedsgericht das Ruhen der Mitfrauenrechte der Antragsgegnerin verhängen.


§12 Beschwerde

Die Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes ist abschließend. Gegen Entscheidungen des Bundessschiedsgerichtes ist der Gerichtsweg zulässig.


§13 Schlußbestimmung

Diese Bundesschiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung der Feministischen Partei DIE FRAUEN.

Diese Bundesschiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Bundesmitfrauenversammlung am 13. November 1999 in Kraft.

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09.01.07