Feministische Partei
DIE FRAUEN


Geschäftsordnung für die Bundesmitfrauenversammlung (BMV)

zuletzt geändert am 16. November 2002

 

 
§1
§2
§3
§4
§5
§6
 
 

1. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitfrauen.
Die Bundesmitfrauenversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch einfache Mehrheit ausgeschlossen werden.


2. Es wird eine Mandatsprüfungskommission für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie besteht aus drei Mitfrauen.
Die Mandatsprüfungskommission stellt die Anwesenheit und die Beschlußfähigkeit fest und teilt die Stimmkarten aus. Die Anzahl der stimmberechtigten anwesenden Mitfrauen wird der BMV mitgeteilt. Jede Mitfrau hat das Recht, vor einer Abstimmung die Anzahl der zur Zeit anwesenden Stimmberechtigten feststellen zu lassen.


3. Die Versammlungsleitung besteht aus drei bis fünf Diskussionsleiterinnen und zwei Schriftführerinnen. Sie werden vorgeschlagen und einzeln vom Plenum (Gesamtheit der stimmberechtigten Mitfrauen) bestätigt.
Die Versammlungsleiterinnen leiten abwechselnd die Diskussion auf der Bundesmitfrauenversammlung.
Die Versammlungsleitung kann dem Plenum eine Begrenzung der Zahl der Wortmeldungen zu einem Thema vorschlagen. Über diesen Vorschlag wird im Plenum abgestimmt.
Anträge auf Ende der Debatte können von jeder stimmberechtigten Mitfrau, die noch nicht zur Sache gesprochen hat, und der Versammlungsleitung gestellt werden.

3.1 Die Wortmeldungen erfolgen durch Heben der Stimmkarte mit der Zahlenseite. Die Versammlungsleitung ruft die Mitfrauen in der Reihenfolge auf, in der die Wortmeldung erfolgte.
Die individuellen Wortmeldungen sind auf drei bis fünf Minuten begrenzt.

3.2 Anträge zur Geschäftsordnung werden durch das Heben beider Hände angezeigt und sofort aufgerufen. Zu jedem Geschäftsordnungsantrag wird eine Pro- und eine Kontra-Wortmeldung angehört. Danach erfolgt die Abstimmung.

3.3 Offene Abstimmungen erfolgen mittels Hochhalten der Stimmkarte. Wenn eine Mehrheit nicht eindeutig festzustellen ist oder wenn dies vom Plenum verlangt wird, muß ausgezählt werden.

3.4 Schriftliche Abstimmungen können auf Antrag oder bei Differenzen in der Auszählung durchgeführt werden.

3.5 Eine Verlängerung der BMV kann bis spätestens drei Stunden vor der ausgeschriebenen Beendigung der BMV beschlossen werden. Der Verlängerungsbedarf sollte realistisch eingeschätzt werden und muß mindestens zwei Stunden betragen. Die Verlängerung kann auf einen neuen, genau festzulegenden Termin vertagt werden.


4. Es wird eine Antragskommission gewählt. Sie besteht aus drei Mitfrauen und wird für die Dauer von einem Jahr oder mindestens bis zum Ende der nächsten ordentlichen BMV gewählt.

4.1 Anträge, die auf der BMV behandelt werden sollen, müssen mindestens sechs Wochen vor der BMV der Antragskommission vorliegen und müssen spätestens vier Wochen vor der BMV an die Landes- und Kreisverbände verschickt werden.

4.2 Änderungsanträge können bis zum Beginn der Sitzung bei der Antragskommission eingereicht werden.

4.3 Die Antragskommission stellt die Anträge zu den betreffenden Tagesordnungspunkten vor und empfiehlt die Reihenfolge der Abstimmung, auf sachlich-inhaltlicher Grundlage.

4.4 Die Antragstellerinnen haben das Recht, während der Diskussion Änderungen an ihrem eigenen Antrag vorzunehmen oder den Antrag teilweise oder ganz zurückzuziehen.

4.5 Dringlichkeitsanträge sind ausschließlich zulässig auf der BMV im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren Sachverhalten, die sich zwischen den Abgabeterminen für Anträge (4.1, 4.2) und der BMV ergeben haben.
Dringlichkeitsanträge müssen von mindestens fünf Mitfrauen schriftlich unterstützt werden und sind bei der Antragskommission einzureichen, die sie dem Plenum zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorstellt. Dringlichkeitsanträge sind zu behandeln, wenn die Mehrheit des Plenums dem zustimmt.

4.6 Anträge, die auf der BMV nicht behandelt werden, können durch ihren Beschluß der Bundesmitfrauenkonferenz (BMK) zur Beratung und Beschlußfassung übergeben werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Satzung, Programm und Haushalt.
Nicht behandelte Anträge der BMV, die nicht an die BMK verwiesen wurden, werden mit Ende der BMV gestrichen und sind ggf. für die nächste BMV neu zu stellen.


5. Es wird eine Wahlkommission gewählt. Sie besteht aus drei Mitfrauen, die aus ihrer Mitte die Wahlleiterin bestimmen.
Die Aufgabe der Wahlkommission ist die Wahlleitung. Die Wahlkommission kann Wahlhelferinnen zu ihrer Unterstützung benennen.

5.1 Die Kandidatinnen für das jeweils zu wählende Organ stellen sich der BMV mit einem maximal fünfminütigen Beitrag zu ihrer Person in alphabetischer Reihenfolge ihrer Vornamen vor.

5.2 Die Zahl der Stimmen, die jede Mitfrau vergeben kann, richtet sich nach der Anzahl der Mitfrauen, die in das jeweilige Organ gewählt werden sollen.
Jeder Kandidatin kann nur eine Stimme gegeben werden.

5.3 Gewählt ist diejenige, welche mehr als die Hälfte der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitfrauen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt diejenige als gewählt, die die einfache Mehrheit, mindestens aber 20 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei neuer Gleichheit entscheidet das Los.

5.4 Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden.
Die Wahlen der Mitfrauen für die Bundessprecherinnenrunde und der Mitfrauen für das Schiedsgericht sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.


6. Diese Geschäftsordnung der BMV gilt bis auf Widerruf.

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09.01.07