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Auszug aus der Satzung

§ 2 Parteizugehöringkeit

Mitfrauen der Partei können natürliche Personen mit Vollendung des 14. Lebensjahres werden, die sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennen und in die Partei aufgenommen wurden. Mitfrauen im Sinne der Satzung sind auch männliche Parteizugehörige.